Handelsgesetzbuch (HGB)

§ 472 HGBVersicherung. Einlagerung bei einem Dritten

Viertes Buch: Handelsgeschäfte › Sechster Abschnitt: Lagergeschäft

Gesetz: HGBStand der Fassung: 09.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 472 HGB (amtliche Fassung)

(1) Der Lagerhalter ist verpflichtet, das Gut auf Verlangen des Einlagerers zu versichern. Ist der Einlagerer ein Verbraucher, so hat ihn der Lagerhalter auf die Möglichkeit hinzuweisen, das Gut zu versichern.

(2) Der Lagerhalter ist nur berechtigt, das Gut bei einem Dritten einzulagern, wenn der Einlagerer ihm dies ausdrücklich gestattet hat.

Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 472, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 472 HGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 472 Abs. 1 S. 1 HGB

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