§ 475b HGBPfandrecht des Lagerhalters
Viertes Buch: Handelsgeschäfte › Sechster Abschnitt: Lagergeschäft
(1) Der Lagerhalter hat für alle Forderungen aus dem Lagervertrag ein Pfandrecht an dem ihm zur Lagerung übergebenen Gut des Einlagerers oder eines Dritten, der der Lagerung zugestimmt hat. An dem Gut des Einlagerers hat der Lagerhalter auch ein Pfandrecht für alle unbestrittenen Forderungen aus anderen mit dem Einlagerer abgeschlossenen Lager-, Fracht-, Seefracht- und Speditionsverträgen. Das Pfandrecht erstreckt sich auch auf die Forderung aus einer Versicherung sowie auf die Begleitpapiere.
(2) Ist ein Orderlagerschein durch Indossament übertragen worden, so besteht das Pfandrecht dem legitimierten Besitzer des Lagerscheins gegenüber nur wegen der Vergütungen und Aufwendungen, die aus dem Lagerschein ersichtlich sind oder ihm bei Erwerb des Lagerscheins bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt waren.
(3) Das Pfandrecht besteht, solange der Lagerhalter das Gut in seinem Besitz hat, insbesondere solange er mittels Konnossements, Ladescheins oder Lagerscheins darüber verfügen kann.
Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 475b, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 475b HGB · Absatz/Satz anfügen: § 475b Abs. 1 S. 1 HGBWeitere Normen in „Sechster Abschnitt: Lagergeschäft“
- § 467 HGB Lagervertrag
- § 468 HGB Behandlung des Gutes. Begleitpapiere. Mitteilungs- und Auskunftspflichten
- § 469 HGB Sammellagerung
- § 470 HGB Empfang des Gutes
- § 471 HGB Erhaltung des Gutes
- § 472 HGB Versicherung. Einlagerung bei einem Dritten
- § 473 HGB Dauer der Lagerung
- § 474 HGB Aufwendungsersatz
- § 475 HGB Haftung für Verlust oder Beschädigung
- § 475a HGB Verjährung
- § 475b HGB Pfandrecht des Lagerhalters
- § 475c HGB Lagerschein. Verordnungsermächtigung
- § 475d HGB Wirkung des Lagerscheins. Legitimation
- § 475e HGB Auslieferung gegen Rückgabe des Lagerscheins
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