§ 475f HGBEinwendungen
Viertes Buch: Handelsgeschäfte › Sechster Abschnitt: Lagergeschäft
Dem aus dem Lagerschein Berechtigten kann der Lagerhalter nur solche Einwendungen entgegensetzen, die die Gültigkeit der Erklärungen im Lagerschein betreffen oder sich aus dem Inhalt des Lagerscheins ergeben oder dem Lagerhalter unmittelbar gegenüber dem aus dem Lagerschein Berechtigten zustehen. Eine Vereinbarung, auf die im Lagerschein lediglich verwiesen wird, ist nicht Inhalt des Lagerscheins.
Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 475f, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 475f HGB · Absatz/Satz anfügen: § 475f Abs. 1 S. 1 HGBWeitere Normen in „Sechster Abschnitt: Lagergeschäft“
- § 467 HGB Lagervertrag
- § 468 HGB Behandlung des Gutes. Begleitpapiere. Mitteilungs- und Auskunftspflichten
- § 469 HGB Sammellagerung
- § 470 HGB Empfang des Gutes
- § 471 HGB Erhaltung des Gutes
- § 472 HGB Versicherung. Einlagerung bei einem Dritten
- § 473 HGB Dauer der Lagerung
- § 474 HGB Aufwendungsersatz
- § 475 HGB Haftung für Verlust oder Beschädigung
- § 475a HGB Verjährung
- § 475b HGB Pfandrecht des Lagerhalters
- § 475c HGB Lagerschein. Verordnungsermächtigung
- § 475d HGB Wirkung des Lagerscheins. Legitimation
- § 475e HGB Auslieferung gegen Rückgabe des Lagerscheins
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