§ 453 HGBSpeditionsvertrag
Viertes Buch: Handelsgeschäfte › Fünfter Abschnitt: Speditionsgeschäft
(1) Durch den Speditionsvertrag wird der Spediteur verpflichtet, die Versendung des Gutes zu besorgen.
(2) Der Versender wird verpflichtet, die vereinbarte Vergütung zu zahlen.
(3) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nur, wenn die Besorgung der Versendung zum Betrieb eines gewerblichen Unternehmens gehört. Erfordert das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht und ist die Firma des Unternehmens auch nicht nach § 2 in das Handelsregister eingetragen, so sind in Ansehung des Speditionsgeschäfts auch insoweit die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Vierten Buches ergänzend anzuwenden; dies gilt jedoch nicht für die §§ 348 bis 350.
Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 453, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 453 HGB · Absatz/Satz anfügen: § 453 Abs. 1 S. 1 HGBWeitere Normen in „Fünfter Abschnitt: Speditionsgeschäft“
- § 453 HGB Speditionsvertrag
- § 454 HGB Besorgung der Versendung
- § 455 HGB Behandlung des Gutes. Begleitpapiere. Mitteilungs- und Auskunftspflichten
- § 456 HGB Fälligkeit der Vergütung
- § 457 HGB Forderungen des Versenders
- § 458 HGB Selbsteintritt
- § 459 HGB Spedition zu festen Kosten
- § 460 HGB Sammelladung
- § 461 HGB Haftung des Spediteurs
- § 462 HGB Haftung für andere
- § 463 HGB Verjährung
- § 464 HGB Pfandrecht des Spediteurs
- § 465 HGB Nachfolgender Spediteur
- § 466 HGB Abweichende Vereinbarungen über die Haftung
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