§ 461 HGBHaftung des Spediteurs
Viertes Buch: Handelsgeschäfte › Fünfter Abschnitt: Speditionsgeschäft
(1) Der Spediteur haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des in seiner Obhut befindlichen Gutes entsteht. Die §§ 426, 427, 429, 430, 431 Abs. 1, 2 und 4, die §§ 432, 434 bis 436 sind entsprechend anzuwenden.
(2) Für Schaden, der nicht durch Verlust oder Beschädigung des in der Obhut des Spediteurs befindlichen Gutes entstanden ist, haftet der Spediteur, wenn er eine ihm nach § 454 obliegende Pflicht verletzt. Von dieser Haftung ist er befreit, wenn der Schaden durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden konnte.
(3) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verhalten des Versenders oder ein besonderer Mangel des Gutes mitgewirkt, so hängen die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit diese Umstände zu dem Schaden beigetragen haben.
Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 461, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 461 HGB · Absatz/Satz anfügen: § 461 Abs. 1 S. 1 HGBWeitere Normen in „Fünfter Abschnitt: Speditionsgeschäft“
- § 453 HGB Speditionsvertrag
- § 454 HGB Besorgung der Versendung
- § 455 HGB Behandlung des Gutes. Begleitpapiere. Mitteilungs- und Auskunftspflichten
- § 456 HGB Fälligkeit der Vergütung
- § 457 HGB Forderungen des Versenders
- § 458 HGB Selbsteintritt
- § 459 HGB Spedition zu festen Kosten
- § 460 HGB Sammelladung
- § 461 HGB Haftung des Spediteurs
- § 462 HGB Haftung für andere
- § 463 HGB Verjährung
- § 464 HGB Pfandrecht des Spediteurs
- § 465 HGB Nachfolgender Spediteur
- § 466 HGB Abweichende Vereinbarungen über die Haftung
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