§ 454 HGBBesorgung der Versendung
Viertes Buch: Handelsgeschäfte › Fünfter Abschnitt: Speditionsgeschäft
(1) Die Pflicht, die Versendung zu besorgen, umfaßt die Organisation der Beförderung, insbesondere
- 1.
- die Bestimmung des Beförderungsmittels und des Beförderungsweges,
- 2.
- die Auswahl ausführender Unternehmer, den Abschluß der für die Versendung erforderlichen Fracht-, Lager- und Speditionsverträge sowie die Erteilung von Informationen und Weisungen an die ausführenden Unternehmer und
- 3.
- die Sicherung von Schadensersatzansprüchen des Versenders.
(2) Zu den Pflichten des Spediteurs zählt ferner die Ausführung sonstiger vereinbarter auf die Beförderung bezogener Leistungen wie die Versicherung und Verpackung des Gutes, seine Kennzeichnung und die Zollbehandlung. Der Spediteur schuldet jedoch nur den Abschluß der zur Erbringung dieser Leistungen erforderlichen Verträge, wenn sich dies aus der Vereinbarung ergibt.
(3) Der Spediteur schließt die erforderlichen Verträge im eigenen Namen oder, sofern er hierzu bevollmächtigt ist, im Namen des Versenders ab.
(4) Der Spediteur hat bei Erfüllung seiner Pflichten das Interesse des Versenders wahrzunehmen und dessen Weisungen zu befolgen.
§ 454 Abs. 1 Nr. 3 Kursivdruck: Aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit wurde das Wort "Schadenersatzansprüchen" durch das Wort "Schadensersatzansprüchen" ersetzt
Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 454, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 454 HGB · Absatz/Satz anfügen: § 454 Abs. 1 S. 1 HGBWeitere Normen in „Fünfter Abschnitt: Speditionsgeschäft“
- § 453 HGB Speditionsvertrag
- § 454 HGB Besorgung der Versendung
- § 455 HGB Behandlung des Gutes. Begleitpapiere. Mitteilungs- und Auskunftspflichten
- § 456 HGB Fälligkeit der Vergütung
- § 457 HGB Forderungen des Versenders
- § 458 HGB Selbsteintritt
- § 459 HGB Spedition zu festen Kosten
- § 460 HGB Sammelladung
- § 461 HGB Haftung des Spediteurs
- § 462 HGB Haftung für andere
- § 463 HGB Verjährung
- § 464 HGB Pfandrecht des Spediteurs
- § 465 HGB Nachfolgender Spediteur
- § 466 HGB Abweichende Vereinbarungen über die Haftung
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