Handelsgesetzbuch (HGB)

§ 462 HGBHaftung für andere

Viertes Buch: Handelsgeschäfte › Fünfter Abschnitt: Speditionsgeschäft

Gesetz: HGBStand der Fassung: 09.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 462 HGB (amtliche Fassung)

Der Spediteur hat Handlungen und Unterlassungen seiner Leute in gleichem Umfang zu vertreten wie eigene Handlungen und Unterlassungen, wenn die Leute in Ausübung ihrer Verrichtungen handeln. Gleiches gilt für Handlungen und Unterlassungen anderer Personen, deren er sich bei Erfüllung seiner Pflicht, die Versendung zu besorgen, bedient.

Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 462, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 462 HGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 462 Abs. 1 S. 1 HGB

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