Handelsgesetzbuch (HGB)

§ 457 HGBForderungen des Versenders

Viertes Buch: Handelsgeschäfte › Fünfter Abschnitt: Speditionsgeschäft

Gesetz: HGBStand der Fassung: 09.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 457 HGB (amtliche Fassung)

Der Versender kann Forderungen aus einem Vertrag, den der Spediteur für Rechnung des Versenders im eigenen Namen abgeschlossen hat, erst nach der Abtretung geltend machen. Solche Forderungen sowie das in Erfüllung solcher Forderungen Erlangte gelten jedoch im Verhältnis zu den Gläubigern des Spediteurs als auf den Versender übertragen.

Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 457, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 457 HGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 457 Abs. 1 S. 1 HGB

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