§ 466 HGBAbweichende Vereinbarungen über die Haftung
Viertes Buch: Handelsgeschäfte › Fünfter Abschnitt: Speditionsgeschäft
(1) Soweit der Speditionsvertrag nicht die Versendung von Briefen oder briefähnlichen Sendungen zum Gegenstand hat, kann von den Haftungsvorschriften in § 455 Absatz 2 und 3, § 461 Absatz 1 sowie in den §§ 462 und 463 nur durch Vereinbarung abgewichen werden, die im Einzelnen ausgehandelt wird, auch wenn sie für eine Mehrzahl von gleichartigen Verträgen zwischen denselben Vertragsparteien getroffen wird.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann die vom Spediteur zu leistende Entschädigung wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes auch durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf einen anderen als den in § 431 Absatz 1 und 2 vorgesehenen Betrag begrenzt werden, wenn dieser Betrag
- 1.
- zwischen 2 und 40 Rechnungseinheiten liegt und der Verwender der vorformulierten Vertragsbedingungen seinen Vertragspartner in geeigneter Weise darauf hinweist, dass diese einen anderen als den gesetzlich vorgesehenen Betrag vorsehen, oder
- 2.
- für den Verwender der vorformulierten Vertragsbedingungen ungünstiger ist als der in § 431 Absatz 1 und 2 vorgesehene Betrag.
(3) Von § 458 Satz 2, § 459 Satz 1 und § 460 Absatz 2 Satz 1 kann nur insoweit durch vertragliche Vereinbarung abgewichen werden, als die darin in Bezug genommenen Vorschriften abweichende Vereinbarungen zulassen.
(4) Ist der Versender ein Verbraucher, so kann in keinem Fall zu seinem Nachteil von den in Absatz 1 genannten Vorschriften abgewichen werden, es sei denn, der Speditionsvertrag hat die Beförderung von Briefen oder briefähnlichen Sendungen zum Gegenstand.
(5) Unterliegt der Speditionsvertrag ausländischem Recht, so sind die Absätze 1 bis 4 gleichwohl anzuwenden, wenn nach dem Vertrag sowohl der Ort der Übernahme als auch der Ort der Ablieferung des Gutes im Inland liegen.
Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 466, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 466 HGB · Absatz/Satz anfügen: § 466 Abs. 1 S. 1 HGBWeitere Normen in „Fünfter Abschnitt: Speditionsgeschäft“
- § 453 HGB Speditionsvertrag
- § 454 HGB Besorgung der Versendung
- § 455 HGB Behandlung des Gutes. Begleitpapiere. Mitteilungs- und Auskunftspflichten
- § 456 HGB Fälligkeit der Vergütung
- § 457 HGB Forderungen des Versenders
- § 458 HGB Selbsteintritt
- § 459 HGB Spedition zu festen Kosten
- § 460 HGB Sammelladung
- § 461 HGB Haftung des Spediteurs
- § 462 HGB Haftung für andere
- § 463 HGB Verjährung
- § 464 HGB Pfandrecht des Spediteurs
- § 465 HGB Nachfolgender Spediteur
- § 466 HGB Abweichende Vereinbarungen über die Haftung
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