§ 460 HGBSammelladung
Viertes Buch: Handelsgeschäfte › Fünfter Abschnitt: Speditionsgeschäft
(1) Der Spediteur ist befugt, die Versendung des Gutes zusammen mit Gut eines anderen Versenders auf Grund eines für seine Rechnung über eine Sammelladung geschlossenen Frachtvertrages zu bewirken.
(2) Macht der Spediteur von dieser Befugnis Gebrauch, so hat er hinsichtlich der Beförderung in Sammelladung die Rechte und Pflichten eines Frachtführers oder Verfrachters. In diesem Fall kann der Spediteur eine den Umständen nach angemessene Vergütung verlangen, höchstens aber die für die Beförderung des einzelnen Gutes gewöhnliche Fracht.
Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 460, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 460 HGB · Absatz/Satz anfügen: § 460 Abs. 1 S. 1 HGBWeitere Normen in „Fünfter Abschnitt: Speditionsgeschäft“
- § 453 HGB Speditionsvertrag
- § 454 HGB Besorgung der Versendung
- § 455 HGB Behandlung des Gutes. Begleitpapiere. Mitteilungs- und Auskunftspflichten
- § 456 HGB Fälligkeit der Vergütung
- § 457 HGB Forderungen des Versenders
- § 458 HGB Selbsteintritt
- § 459 HGB Spedition zu festen Kosten
- § 460 HGB Sammelladung
- § 461 HGB Haftung des Spediteurs
- § 462 HGB Haftung für andere
- § 463 HGB Verjährung
- § 464 HGB Pfandrecht des Spediteurs
- § 465 HGB Nachfolgender Spediteur
- § 466 HGB Abweichende Vereinbarungen über die Haftung
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