Handelsgesetzbuch (HGB)

§ 452d HGBAbweichende Vereinbarungen

Viertes Buch: Handelsgeschäfte › Vierter Abschnitt: Frachtgeschäft › Dritter Unterabschnitt: Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln

Gesetz: HGBStand der Fassung: 09.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 452d HGB (amtliche Fassung)

(1) Von der Regelung des § 452b Abs. 2 Satz 1 kann nur durch Vereinbarung abgewichen werden, die im einzelnen ausgehandelt ist, auch wenn diese für eine Mehrzahl von gleichartigen Verträgen zwischen denselben Vertragsparteien getroffen ist. Von den übrigen Regelungen dieses Unterabschnitts kann nur insoweit durch vertragliche Vereinbarung abgewichen werden, als die darin in Bezug genommenen Vorschriften abweichende Vereinbarungen zulassen.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann jedoch auch durch vorformulierte Vertragsbedingungen vereinbart werden, daß sich die Haftung bei bekanntem Schadensort (§ 452a)

1.
unabhängig davon, auf welcher Teilstrecke der Schaden eintreten wird, oder
2.
für den Fall des Schadenseintritts auf einer in der Vereinbarung genannten Teilstrecke
nach den Vorschriften des Ersten Unterabschnitts bestimmt.

(3) Vereinbarungen, die die Anwendung der für eine Teilstrecke zwingend geltenden Bestimmungen eines für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen internationalen Übereinkommens ausschließen, sind unwirksam.

Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 452d, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 452d HGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 452d Abs. 1 S. 1 HGB

Weitere Normen in „Dritter Unterabschnitt: Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln“

  • § 452 HGB Frachtvertrag über eine Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln
  • § 452a HGB Bekannter Schadensort
  • § 452b HGB Schadensanzeige. Verjährung
  • § 452c HGB Umzugsvertrag über eine Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln
  • § 452d HGB Abweichende Vereinbarungen

Alle Paragraphen des HGB →

Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.