Handelsgesetzbuch (HGB)

§ 452b HGBSchadensanzeige. Verjährung

Viertes Buch: Handelsgeschäfte › Vierter Abschnitt: Frachtgeschäft › Dritter Unterabschnitt: Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln

Gesetz: HGBStand der Fassung: 09.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 452b HGB (amtliche Fassung)

(1) § 438 ist unabhängig davon anzuwenden, ob der Schadensort unbekannt ist, bekannt ist oder später bekannt wird. Die für die Schadensanzeige vorgeschriebene Form und Frist ist auch gewahrt, wenn die Vorschriften eingehalten werden, die auf einen Vertrag über eine Beförderung auf der letzten Teilstrecke anzuwenden wären.

(2) Für den Beginn der Verjährung des Anspruchs wegen Verlust, Beschädigung oder Überschreitung der Lieferfrist ist, wenn auf den Ablieferungszeitpunkt abzustellen ist, der Zeitpunkt der Ablieferung an den Empfänger maßgebend. Der Anspruch verjährt auch bei bekanntem Schadensort frühestens nach Maßgabe des § 439.

Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 452b, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 452b HGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 452b Abs. 1 S. 1 HGB

Weitere Normen in „Dritter Unterabschnitt: Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln“

  • § 452 HGB Frachtvertrag über eine Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln
  • § 452a HGB Bekannter Schadensort
  • § 452b HGB Schadensanzeige. Verjährung
  • § 452c HGB Umzugsvertrag über eine Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln
  • § 452d HGB Abweichende Vereinbarungen

Alle Paragraphen des HGB →

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