Handelsgesetzbuch (HGB)

§ 452 HGBFrachtvertrag über eine Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln

Viertes Buch: Handelsgeschäfte › Vierter Abschnitt: Frachtgeschäft › Dritter Unterabschnitt: Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln

Gesetz: HGBStand der Fassung: 09.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 452 HGB (amtliche Fassung)

Wird die Beförderung des Gutes auf Grund eines einheitlichen Frachtvertrags mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln durchgeführt und wären, wenn über jeden Teil der Beförderung mit jeweils einem Beförderungsmittel (Teilstrecke) zwischen den Vertragsparteien ein gesonderter Vertrag abgeschlossen worden wäre, mindestens zwei dieser Verträge verschiedenen Rechtsvorschriften unterworfen, so sind auf den Vertrag die Vorschriften des Ersten Unterabschnitts anzuwenden, soweit die folgenden besonderen Vorschriften oder anzuwendende internationale Übereinkommen nichts anderes bestimmen. Dies gilt auch dann, wenn ein Teil der Beförderung über See durchgeführt wird.

Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 452, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 452 HGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 452 Abs. 1 S. 1 HGB

Weitere Normen in „Dritter Unterabschnitt: Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln“

  • § 452 HGB Frachtvertrag über eine Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln
  • § 452a HGB Bekannter Schadensort
  • § 452b HGB Schadensanzeige. Verjährung
  • § 452c HGB Umzugsvertrag über eine Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln
  • § 452d HGB Abweichende Vereinbarungen

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