§ 452c HGBUmzugsvertrag über eine Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln
Viertes Buch: Handelsgeschäfte › Vierter Abschnitt: Frachtgeschäft › Dritter Unterabschnitt: Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln
Hat der Frachtvertrag die Beförderung von Umzugsgut mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln zum Gegenstand, so sind auf den Vertrag die Vorschriften des Zweiten Unterabschnitts anzuwenden. § 452a ist nur anzuwenden, soweit für die Teilstrecke, auf der der Schaden eingetreten ist, Bestimmungen eines für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen internationalen Übereinkommens gelten.
Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 452c, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 452c HGB · Absatz/Satz anfügen: § 452c Abs. 1 S. 1 HGBWeitere Normen in „Dritter Unterabschnitt: Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln“
- § 452 HGB Frachtvertrag über eine Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln
- § 452a HGB Bekannter Schadensort
- § 452b HGB Schadensanzeige. Verjährung
- § 452c HGB Umzugsvertrag über eine Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln
- § 452d HGB Abweichende Vereinbarungen
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