Handelsgesetzbuch (HGB)

§ 452c HGBUmzugsvertrag über eine Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln

Viertes Buch: Handelsgeschäfte › Vierter Abschnitt: Frachtgeschäft › Dritter Unterabschnitt: Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln

Gesetz: HGBStand der Fassung: 09.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 452c HGB (amtliche Fassung)

Hat der Frachtvertrag die Beförderung von Umzugsgut mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln zum Gegenstand, so sind auf den Vertrag die Vorschriften des Zweiten Unterabschnitts anzuwenden. § 452a ist nur anzuwenden, soweit für die Teilstrecke, auf der der Schaden eingetreten ist, Bestimmungen eines für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen internationalen Übereinkommens gelten.

Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 452c, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 452c HGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 452c Abs. 1 S. 1 HGB

Weitere Normen in „Dritter Unterabschnitt: Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln“

  • § 452 HGB Frachtvertrag über eine Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln
  • § 452a HGB Bekannter Schadensort
  • § 452b HGB Schadensanzeige. Verjährung
  • § 452c HGB Umzugsvertrag über eine Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln
  • § 452d HGB Abweichende Vereinbarungen

Alle Paragraphen des HGB →

Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.