Handelsgesetzbuch (HGB)

§ 452a HGBBekannter Schadensort

Viertes Buch: Handelsgeschäfte › Vierter Abschnitt: Frachtgeschäft › Dritter Unterabschnitt: Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln

Gesetz: HGBStand der Fassung: 09.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 452a HGB (amtliche Fassung)

Steht fest, daß der Verlust, die Beschädigung oder das Ereignis, das zu einer Überschreitung der Lieferfrist geführt hat, auf einer bestimmten Teilstrecke eingetreten ist, so bestimmt sich die Haftung des Frachtführers abweichend von den Vorschriften des Ersten Unterabschnitts nach den Rechtsvorschriften, die auf einen Vertrag über eine Beförderung auf dieser Teilstrecke anzuwenden wären. Der Beweis dafür, daß der Verlust, die Beschädigung oder das zu einer Überschreitung der Lieferfrist führende Ereignis auf einer bestimmten Teilstrecke eingetreten ist, obliegt demjenigen, der dies behauptet.

Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 452a, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 452a HGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 452a Abs. 1 S. 1 HGB

Weitere Normen in „Dritter Unterabschnitt: Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln“

  • § 452 HGB Frachtvertrag über eine Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln
  • § 452a HGB Bekannter Schadensort
  • § 452b HGB Schadensanzeige. Verjährung
  • § 452c HGB Umzugsvertrag über eine Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln
  • § 452d HGB Abweichende Vereinbarungen

Alle Paragraphen des HGB →

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