Handelsgesetzbuch (HGB)

§ 137 HGBNachhaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters

Zweites Buch: Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft › Erster Abschnitt: Offene Handelsgesellschaft › Vierter Titel: Ausscheiden eines Gesellschafters

Gesetz: HGBStand der Fassung: 09.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 137 HGB (amtliche Fassung)

(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so haftet er für deren bis dahin begründete Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach seinem Ausscheiden fällig sind und

1.
daraus Ansprüche gegen ihn in einer in § 197 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art festgestellt sind oder
2.
eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird; bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten genügt der Erlass eines Verwaltungsakts.
Ist die Verbindlichkeit auf Schadensersatz gerichtet, haftet der ausgeschiedene Gesellschafter nach Satz 1 nur, wenn auch die zum Schadensersatz führende Verletzung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten vor dem Ausscheiden des Gesellschafters eingetreten ist. Die Frist beginnt, sobald der Gläubiger von dem Ausscheiden des Gesellschafters Kenntnis erlangt hat oder das Ausscheiden des Gesellschafters im Handelsregister eingetragen worden ist. Die §§ 204, 206, 210, 211 und 212 Absatz 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.

(2) Einer Feststellung in einer in § 197 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art bedarf es nicht, soweit der Gesellschafter den Anspruch schriftlich anerkannt hat.

(3) Wird ein Gesellschafter Kommanditist, sind für die Begrenzung seiner Haftung für die im Zeitpunkt der Eintragung der Änderung in das Handelsregister begründeten Verbindlichkeiten die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch, wenn er in der Gesellschaft oder einem ihr als Gesellschafter angehörenden Unternehmen geschäftsführend tätig wird. Seine Haftung als Kommanditist bleibt unberührt.

Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 137, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 137 HGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 137 Abs. 1 S. 1 HGB

Weitere Normen in „Vierter Titel: Ausscheiden eines Gesellschafters“

  • § 130 HGB Gründe für das Ausscheiden; Zeitpunkt des Ausscheidens
  • § 131 HGB Fortsetzung mit dem Erben; Ausscheiden des Erben
  • § 132 HGB Kündigung der Mitgliedschaft durch den Gesellschafter
  • § 133 HGB Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Privatgläubiger des Gesellschafters
  • § 134 HGB Gerichtliche Entscheidung über Ausschließungsklage
  • § 135 HGB Ansprüche des ausgeschiedenen Gesellschafters
  • § 136 HGB Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters für Fehlbetrag
  • § 137 HGB Nachhaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters

Alle Paragraphen des HGB →

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