§ 135 HGBAnsprüche des ausgeschiedenen Gesellschafters
Zweites Buch: Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft › Erster Abschnitt: Offene Handelsgesellschaft › Vierter Titel: Ausscheiden eines Gesellschafters
(1) Sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart ist, ist die Gesellschaft verpflichtet, den ausgeschiedenen Gesellschafter von der Haftung für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu befreien und ihm eine dem Wert seines Anteils angemessene Abfindung zu zahlen. Sind Verbindlichkeiten der Gesellschaft noch nicht fällig, kann die Gesellschaft dem Ausgeschiedenen Sicherheit leisten, statt ihn von der Haftung nach § 126 zu befreien.
(2) Im Fall des § 134 ist für die Ermittlung des Abfindungsanspruchs die Vermögenslage der Gesellschaft in dem Zeitpunkt maßgebend, in welchem die Ausschließungsklage erhoben ist.
(3) Der Wert des Gesellschaftsanteils ist, soweit erforderlich, im Wege der Schätzung zu ermitteln.
Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 135, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 135 HGB · Absatz/Satz anfügen: § 135 Abs. 1 S. 1 HGBWeitere Normen in „Vierter Titel: Ausscheiden eines Gesellschafters“
- § 130 HGB Gründe für das Ausscheiden; Zeitpunkt des Ausscheidens
- § 131 HGB Fortsetzung mit dem Erben; Ausscheiden des Erben
- § 132 HGB Kündigung der Mitgliedschaft durch den Gesellschafter
- § 133 HGB Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Privatgläubiger des Gesellschafters
- § 134 HGB Gerichtliche Entscheidung über Ausschließungsklage
- § 135 HGB Ansprüche des ausgeschiedenen Gesellschafters
- § 136 HGB Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters für Fehlbetrag
- § 137 HGB Nachhaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters
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