§ 131 HGBFortsetzung mit dem Erben; Ausscheiden des Erben
Zweites Buch: Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft › Erster Abschnitt: Offene Handelsgesellschaft › Vierter Titel: Ausscheiden eines Gesellschafters
(1) Geht der Anteil eines verstorbenen Gesellschafters auf dessen Erben über, so kann jeder Erbe gegenüber den anderen Gesellschaftern antragen, dass ihm die Stellung eines Kommanditisten eingeräumt und der auf ihn entfallende Anteil des Erblassers als seine Kommanditeinlage anerkannt wird.
(2) Nehmen die anderen Gesellschafter einen Antrag nach Absatz 1 nicht an, ist der Erbe befugt, seine Mitgliedschaft in der Gesellschaft ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen.
(3) Die Rechte nach den Absätzen 1 bis 2 können von dem Erben nur innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem er von dem Anfall der Erbschaft Kenntnis erlangt hat, geltend gemacht werden. Auf den Lauf der Frist ist § 210 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Ist bei Ablauf der drei Monate das Recht zur Ausschlagung der Erbschaft noch nicht verloren, endet die Frist nicht vor dem Ablauf der Ausschlagungsfrist.
(4) Scheidet innerhalb der Frist des Absatzes 3 der Erbe aus der Gesellschaft aus oder wird innerhalb der Frist die Gesellschaft aufgelöst oder dem Erben die Stellung eines Kommanditisten eingeräumt, so haftet er für die bis dahin entstandenen Gesellschaftsverbindlichkeiten nur nach Maßgabe der Vorschriften des bürgerlichen Rechts, welche die Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten betreffen.
(5) Der Gesellschaftsvertrag kann die Anwendung der Vorschriften der Absätze 1 bis 4 nicht ausschließen. Jedoch kann für den Fall, dass der Erbe sein Verbleiben in der Gesellschaft von der Einräumung der Stellung eines Kommanditisten abhängig macht, sein Gewinnanteil anders als der des Erblassers bestimmt werden.
Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 131, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 131 HGB · Absatz/Satz anfügen: § 131 Abs. 1 S. 1 HGBWeitere Normen in „Vierter Titel: Ausscheiden eines Gesellschafters“
- § 130 HGB Gründe für das Ausscheiden; Zeitpunkt des Ausscheidens
- § 131 HGB Fortsetzung mit dem Erben; Ausscheiden des Erben
- § 132 HGB Kündigung der Mitgliedschaft durch den Gesellschafter
- § 133 HGB Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Privatgläubiger des Gesellschafters
- § 134 HGB Gerichtliche Entscheidung über Ausschließungsklage
- § 135 HGB Ansprüche des ausgeschiedenen Gesellschafters
- § 136 HGB Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters für Fehlbetrag
- § 137 HGB Nachhaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters
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