Handelsgesetzbuch (HGB)

§ 133 HGBKündigung der Mitgliedschaft durch einen Privatgläubiger des Gesellschafters

Zweites Buch: Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft › Erster Abschnitt: Offene Handelsgesellschaft › Vierter Titel: Ausscheiden eines Gesellschafters

Gesetz: HGBStand der Fassung: 09.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 133 HGB (amtliche Fassung)

Hat ein Privatgläubiger eines Gesellschafters, nachdem innerhalb der letzten sechs Monate eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Gesellschafters ohne Erfolg versucht wurde, aufgrund eines nicht bloß vorläufig vollstreckbaren Schuldtitels die Pfändung des Anteils des Gesellschafters an der Gesellschaft erwirkt, kann er dessen Mitgliedschaft gegenüber der Gesellschaft unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Ablauf des Geschäftsjahrs kündigen.

(+++ § 133: Zur Nichtanwendung vgl. § 10 Abs. 5 KredWG +++)
(+++ § 133 Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 161 Abs. 1 Satz 3 KAGB +++)
(+++ § 133: Zur Anwendung vgl. § 234 +++)

Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 133, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 133 HGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 133 Abs. 1 S. 1 HGB

Weitere Normen in „Vierter Titel: Ausscheiden eines Gesellschafters“

  • § 130 HGB Gründe für das Ausscheiden; Zeitpunkt des Ausscheidens
  • § 131 HGB Fortsetzung mit dem Erben; Ausscheiden des Erben
  • § 132 HGB Kündigung der Mitgliedschaft durch den Gesellschafter
  • § 133 HGB Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Privatgläubiger des Gesellschafters
  • § 134 HGB Gerichtliche Entscheidung über Ausschließungsklage
  • § 135 HGB Ansprüche des ausgeschiedenen Gesellschafters
  • § 136 HGB Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters für Fehlbetrag
  • § 137 HGB Nachhaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters

Alle Paragraphen des HGB →

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