Handelsgesetzbuch (HGB)

§ 134 HGBGerichtliche Entscheidung über Ausschließungsklage

Zweites Buch: Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft › Erster Abschnitt: Offene Handelsgesellschaft › Vierter Titel: Ausscheiden eines Gesellschafters

Gesetz: HGBStand der Fassung: 09.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 134 HGB (amtliche Fassung)

Tritt in der Person eines Gesellschafters ein wichtiger Grund ein, kann auf Antrag der anderen Gesellschafter seine Ausschließung aus der Gesellschaft durch gerichtliche Entscheidung ausgesprochen werden, sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart ist. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat oder wenn ihm die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird. Der Klage steht nicht entgegen, dass nach der Ausschließung nur ein Gesellschafter verbleibt.

Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 134, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 134 HGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 134 Abs. 1 S. 1 HGB

Weitere Normen in „Vierter Titel: Ausscheiden eines Gesellschafters“

  • § 130 HGB Gründe für das Ausscheiden; Zeitpunkt des Ausscheidens
  • § 131 HGB Fortsetzung mit dem Erben; Ausscheiden des Erben
  • § 132 HGB Kündigung der Mitgliedschaft durch den Gesellschafter
  • § 133 HGB Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Privatgläubiger des Gesellschafters
  • § 134 HGB Gerichtliche Entscheidung über Ausschließungsklage
  • § 135 HGB Ansprüche des ausgeschiedenen Gesellschafters
  • § 136 HGB Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters für Fehlbetrag
  • § 137 HGB Nachhaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters

Alle Paragraphen des HGB →

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