Handelsgesetzbuch (HGB)

§ 136 HGBHaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters für Fehlbetrag

Zweites Buch: Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft › Erster Abschnitt: Offene Handelsgesellschaft › Vierter Titel: Ausscheiden eines Gesellschafters

Gesetz: HGBStand der Fassung: 09.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 136 HGB (amtliche Fassung)

Reicht der Wert des Gesellschaftsvermögens zur Deckung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht aus, hat der ausgeschiedene Gesellschafter der Gesellschaft für den Fehlbetrag nach dem Verhältnis seines Anteils am Gewinn und Verlust aufzukommen.

(+++ § 136: Zur Anwendung vgl. § 167 +++)

Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 136, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 136 HGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 136 Abs. 1 S. 1 HGB

Weitere Normen in „Vierter Titel: Ausscheiden eines Gesellschafters“

  • § 130 HGB Gründe für das Ausscheiden; Zeitpunkt des Ausscheidens
  • § 131 HGB Fortsetzung mit dem Erben; Ausscheiden des Erben
  • § 132 HGB Kündigung der Mitgliedschaft durch den Gesellschafter
  • § 133 HGB Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Privatgläubiger des Gesellschafters
  • § 134 HGB Gerichtliche Entscheidung über Ausschließungsklage
  • § 135 HGB Ansprüche des ausgeschiedenen Gesellschafters
  • § 136 HGB Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters für Fehlbetrag
  • § 137 HGB Nachhaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters

Alle Paragraphen des HGB →

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