§ 130 HGBGründe für das Ausscheiden; Zeitpunkt des Ausscheidens
Zweites Buch: Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft › Erster Abschnitt: Offene Handelsgesellschaft › Vierter Titel: Ausscheiden eines Gesellschafters
(1) Folgende Gründe führen zum Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Gesellschaft, sofern der Gesellschaftsvertrag für diese Fälle nicht die Auflösung der Gesellschaft vorsieht:
- 1.
- Tod des Gesellschafters;
- 2.
- Kündigung der Mitgliedschaft durch den Gesellschafter;
- 3.
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gesellschafters;
- 4.
- Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Privatgläubiger des Gesellschafters;
- 5.
- gerichtliche Entscheidung über Ausschließungsklage.
(2) Im Gesellschaftsvertrag können weitere Gründe für das Ausscheiden eines Gesellschafters vereinbart werden.
(3) Der Gesellschafter scheidet mit Eintritt des ihn betreffenden Ausscheidensgrundes aus, im Fall der Kündigung der Mitgliedschaft aber nicht vor Ablauf der Kündigungsfrist und im Fall der gerichtlichen Entscheidung über die Ausschließungsklage nicht vor Rechtskraft des stattgebenden Urteils.
(+++ § 130 Abs. 1 Nr. 3: Zur Anwendung vgl. § 179 +++)
Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 130, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 130 HGB · Absatz/Satz anfügen: § 130 Abs. 1 S. 1 HGBWeitere Normen in „Vierter Titel: Ausscheiden eines Gesellschafters“
- § 130 HGB Gründe für das Ausscheiden; Zeitpunkt des Ausscheidens
- § 131 HGB Fortsetzung mit dem Erben; Ausscheiden des Erben
- § 132 HGB Kündigung der Mitgliedschaft durch den Gesellschafter
- § 133 HGB Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Privatgläubiger des Gesellschafters
- § 134 HGB Gerichtliche Entscheidung über Ausschließungsklage
- § 135 HGB Ansprüche des ausgeschiedenen Gesellschafters
- § 136 HGB Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters für Fehlbetrag
- § 137 HGB Nachhaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters
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