§ 129 HGBZwangsvollstreckung gegen die Gesellschaft oder gegen ihre Gesellschafter
Zweites Buch: Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft › Erster Abschnitt: Offene Handelsgesellschaft › Dritter Titel: Rechtsverhältnis der Gesellschaft zu Dritten
(1) Zur Zwangsvollstreckung in das Vermögen der Gesellschaft ist ein gegen die Gesellschaft gerichteter Vollstreckungstitel erforderlich.
(2) Aus einem gegen die Gesellschaft gerichteten Vollstreckungstitel findet die Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschafter nicht statt.
Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 129, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 129 HGB · Absatz/Satz anfügen: § 129 Abs. 1 S. 1 HGBWeitere Normen in „Dritter Titel: Rechtsverhältnis der Gesellschaft zu Dritten“
- § 123 HGB Entstehung der Gesellschaft im Verhältnis zu Dritten
- § 124 HGB Vertretung der Gesellschaft
- § 125 HGB Angaben auf Geschäftsbriefen
- § 126 HGB Persönliche Haftung der Gesellschafter
- § 127 HGB Haftung des eintretenden Gesellschafters
- § 128 HGB Einwendungen und Einreden des Gesellschafters
- § 129 HGB Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschaft oder gegen ihre Gesellschafter
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