Handelsgesetzbuch (HGB)

§ 128 HGBEinwendungen und Einreden des Gesellschafters

Zweites Buch: Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft › Erster Abschnitt: Offene Handelsgesellschaft › Dritter Titel: Rechtsverhältnis der Gesellschaft zu Dritten

Gesetz: HGBStand der Fassung: 09.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 128 HGB (amtliche Fassung)

(1) Wird ein Gesellschafter wegen einer Verbindlichkeit der Gesellschaft in Anspruch genommen, kann er Einwendungen und Einreden, die nicht in seiner Person begründet sind, insoweit geltend machen, als sie von der Gesellschaft erhoben werden können.

(2) Der Gesellschafter kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange der Gesellschaft in Ansehung der Verbindlichkeit das Recht zur Anfechtung oder Aufrechnung oder ein anderes Gestaltungsrecht, dessen Ausübung die Gesellschaft ihrerseits zur Leistungsverweigerung berechtigen würde, zusteht.

Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 128, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 128 HGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 128 Abs. 1 S. 1 HGB

Weitere Normen in „Dritter Titel: Rechtsverhältnis der Gesellschaft zu Dritten“

  • § 123 HGB Entstehung der Gesellschaft im Verhältnis zu Dritten
  • § 124 HGB Vertretung der Gesellschaft
  • § 125 HGB Angaben auf Geschäftsbriefen
  • § 126 HGB Persönliche Haftung der Gesellschafter
  • § 127 HGB Haftung des eintretenden Gesellschafters
  • § 128 HGB Einwendungen und Einreden des Gesellschafters
  • § 129 HGB Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschaft oder gegen ihre Gesellschafter

Alle Paragraphen des HGB →

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