Handelsgesetzbuch (HGB)

§ 127 HGBHaftung des eintretenden Gesellschafters

Zweites Buch: Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft › Erster Abschnitt: Offene Handelsgesellschaft › Dritter Titel: Rechtsverhältnis der Gesellschaft zu Dritten

Gesetz: HGBStand der Fassung: 09.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 127 HGB (amtliche Fassung)

Wer in eine bestehende Gesellschaft eintritt, haftet gleich den anderen Gesellschaftern nach Maßgabe der §§ 126 und 128 für die vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 127, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 127 HGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 127 Abs. 1 S. 1 HGB

Weitere Normen in „Dritter Titel: Rechtsverhältnis der Gesellschaft zu Dritten“

  • § 123 HGB Entstehung der Gesellschaft im Verhältnis zu Dritten
  • § 124 HGB Vertretung der Gesellschaft
  • § 125 HGB Angaben auf Geschäftsbriefen
  • § 126 HGB Persönliche Haftung der Gesellschafter
  • § 127 HGB Haftung des eintretenden Gesellschafters
  • § 128 HGB Einwendungen und Einreden des Gesellschafters
  • § 129 HGB Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschaft oder gegen ihre Gesellschafter

Alle Paragraphen des HGB →

Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.