Handelsgesetzbuch (HGB)

§ 126 HGBPersönliche Haftung der Gesellschafter

Zweites Buch: Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft › Erster Abschnitt: Offene Handelsgesellschaft › Dritter Titel: Rechtsverhältnis der Gesellschaft zu Dritten

Gesetz: HGBStand der Fassung: 09.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 126 HGB (amtliche Fassung)

Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 126, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 126 HGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 126 Abs. 1 S. 1 HGB

Weitere Normen in „Dritter Titel: Rechtsverhältnis der Gesellschaft zu Dritten“

  • § 123 HGB Entstehung der Gesellschaft im Verhältnis zu Dritten
  • § 124 HGB Vertretung der Gesellschaft
  • § 125 HGB Angaben auf Geschäftsbriefen
  • § 126 HGB Persönliche Haftung der Gesellschafter
  • § 127 HGB Haftung des eintretenden Gesellschafters
  • § 128 HGB Einwendungen und Einreden des Gesellschafters
  • § 129 HGB Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschaft oder gegen ihre Gesellschafter

Alle Paragraphen des HGB →

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