§ 126 HGBPersönliche Haftung der Gesellschafter
Zweites Buch: Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft › Erster Abschnitt: Offene Handelsgesellschaft › Dritter Titel: Rechtsverhältnis der Gesellschaft zu Dritten
Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.
Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 126, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 126 HGB · Absatz/Satz anfügen: § 126 Abs. 1 S. 1 HGBWeitere Normen in „Dritter Titel: Rechtsverhältnis der Gesellschaft zu Dritten“
- § 123 HGB Entstehung der Gesellschaft im Verhältnis zu Dritten
- § 124 HGB Vertretung der Gesellschaft
- § 125 HGB Angaben auf Geschäftsbriefen
- § 126 HGB Persönliche Haftung der Gesellschafter
- § 127 HGB Haftung des eintretenden Gesellschafters
- § 128 HGB Einwendungen und Einreden des Gesellschafters
- § 129 HGB Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschaft oder gegen ihre Gesellschafter
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