Handelsgesetzbuch (HGB)

§ 125 HGBAngaben auf Geschäftsbriefen

Zweites Buch: Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft › Erster Abschnitt: Offene Handelsgesellschaft › Dritter Titel: Rechtsverhältnis der Gesellschaft zu Dritten

Gesetz: HGBStand der Fassung: 09.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 125 HGB (amtliche Fassung)

(1) Auf allen Geschäftsbriefen der Gesellschaft, gleichviel welcher Form, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden, müssen die Firma und der Sitz der Gesellschaft, das Registergericht und die Nummer, unter der die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist, angegeben werden. Bei einer Gesellschaft, bei der kein Gesellschafter eine natürliche Person ist, sind auf den Geschäftsbriefen der Gesellschaft ferner die Firmen oder Namen der Gesellschafter anzugeben sowie für die Gesellschafter die nach § 35a des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder § 80 des Aktiengesetzes für Geschäftsbriefe vorgeschriebenen Angaben zu machen. Die Angaben nach Satz 2 sind nicht erforderlich, wenn zu den Gesellschaftern der Gesellschaft eine rechtsfähige Personengesellschaft gehört, bei der mindestens ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

(2) Für Vordrucke und Bestellscheine ist § 37a Absatz 2 und 3 entsprechend anzuwenden. Für Zwangsgelder gegen die zur Vertretung der Gesellschaft befugten Gesellschafter oder deren organschaftliche Vertreter und die Liquidatoren ist § 37a Absatz 4 entsprechend anzuwenden.

Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 125, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 125 HGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 125 Abs. 1 S. 1 HGB

Weitere Normen in „Dritter Titel: Rechtsverhältnis der Gesellschaft zu Dritten“

  • § 123 HGB Entstehung der Gesellschaft im Verhältnis zu Dritten
  • § 124 HGB Vertretung der Gesellschaft
  • § 125 HGB Angaben auf Geschäftsbriefen
  • § 126 HGB Persönliche Haftung der Gesellschafter
  • § 127 HGB Haftung des eintretenden Gesellschafters
  • § 128 HGB Einwendungen und Einreden des Gesellschafters
  • § 129 HGB Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschaft oder gegen ihre Gesellschafter

Alle Paragraphen des HGB →

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