§ 123 HGBEntstehung der Gesellschaft im Verhältnis zu Dritten
Zweites Buch: Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft › Erster Abschnitt: Offene Handelsgesellschaft › Dritter Titel: Rechtsverhältnis der Gesellschaft zu Dritten
(1) Im Verhältnis zu Dritten entsteht die Gesellschaft, sobald sie im Handelsregister eingetragen ist. Dessen ungeachtet entsteht die Gesellschaft schon dann, wenn sie mit Zustimmung sämtlicher Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnimmt, soweit sich aus § 107 Absatz 1 nichts anderes ergibt.
(2) Eine Vereinbarung, dass die Gesellschaft erst zu einem späteren Zeitpunkt entstehen soll, ist Dritten gegenüber unwirksam.
Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 123, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 123 HGB · Absatz/Satz anfügen: § 123 Abs. 1 S. 1 HGBWeitere Normen in „Dritter Titel: Rechtsverhältnis der Gesellschaft zu Dritten“
- § 123 HGB Entstehung der Gesellschaft im Verhältnis zu Dritten
- § 124 HGB Vertretung der Gesellschaft
- § 125 HGB Angaben auf Geschäftsbriefen
- § 126 HGB Persönliche Haftung der Gesellschafter
- § 127 HGB Haftung des eintretenden Gesellschafters
- § 128 HGB Einwendungen und Einreden des Gesellschafters
- § 129 HGB Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschaft oder gegen ihre Gesellschafter
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