Handelsgesetzbuch (HGB)

§ 138 HGBAuflösungsgründe

Zweites Buch: Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft › Erster Abschnitt: Offene Handelsgesellschaft › Fünfter Titel: Auflösung der Gesellschaft

Gesetz: HGBStand der Fassung: 09.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 138 HGB (amtliche Fassung)

(1) Die Gesellschaft wird aufgelöst durch:

1.
Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen wurde;
2.
Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft;
3.
gerichtliche Entscheidung über den Antrag auf Auflösung;
4.
Auflösungsbeschluss.

(2) Eine Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, wird ferner aufgelöst:

1.
mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist;
2.
durch die Löschung wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere rechtsfähige Personengesellschaft gehört, bei der mindestens ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

(3) Im Gesellschaftsvertrag können weitere Auflösungsgründe vereinbart werden.

Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 138, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 138 HGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 138 Abs. 1 S. 1 HGB

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