§ 138 HGBAuflösungsgründe
Zweites Buch: Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft › Erster Abschnitt: Offene Handelsgesellschaft › Fünfter Titel: Auflösung der Gesellschaft
(1) Die Gesellschaft wird aufgelöst durch:
- 1.
- Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen wurde;
- 2.
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft;
- 3.
- gerichtliche Entscheidung über den Antrag auf Auflösung;
- 4.
- Auflösungsbeschluss.
(2) Eine Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, wird ferner aufgelöst:
- 1.
- mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist;
- 2.
- durch die Löschung wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
(3) Im Gesellschaftsvertrag können weitere Auflösungsgründe vereinbart werden.
Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 138, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 138 HGB · Absatz/Satz anfügen: § 138 Abs. 1 S. 1 HGBWeitere Normen in „Fünfter Titel: Auflösung der Gesellschaft“
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