Handelsgesetzbuch (HGB)

§ 139 HGBAuflösung durch gerichtliche Entscheidung

Zweites Buch: Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft › Erster Abschnitt: Offene Handelsgesellschaft › Fünfter Titel: Auflösung der Gesellschaft

Gesetz: HGBStand der Fassung: 09.07.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 139 HGB (amtliche Fassung)

(1) Auf Antrag eines Gesellschafters kann aus wichtigem Grund die Auflösung der Gesellschaft durch gerichtliche Entscheidung ausgesprochen werden, wenn ihm die Fortsetzung der Gesellschaft nicht zuzumuten ist. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein anderer Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat oder wenn die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird.

(2) Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, welche das Recht des Gesellschafters, die Auflösung der Gesellschaft aus wichtigem Grund zu verlangen, ausschließt oder Absatz 1 zuwider beschränkt, ist unwirksam.

Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 139, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 139 HGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 139 Abs. 1 S. 1 HGB

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