§ 140 HGBAuflösungsbeschluss
Zweites Buch: Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft › Erster Abschnitt: Offene Handelsgesellschaft › Fünfter Titel: Auflösung der Gesellschaft
Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, muss ein Beschluss, der die Auflösung der Gesellschaft zum Gegenstand hat, mit einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen gefasst werden.
Amtliche Quelle: Handelsgesetzbuch, § 140, Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 4.2.2026 I Nr. 33 | Sonst:…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 140 HGB · Absatz/Satz anfügen: § 140 Abs. 1 S. 1 HGBWeitere Normen in „Fünfter Titel: Auflösung der Gesellschaft“
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