Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 924 BGBUnverjährbarkeit nachbarrechtlicher Ansprüche

Buch 3: Sachenrecht › Abschnitt 3: Eigentum › Titel 1: Inhalt des Eigentums

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 924 BGB (amtliche Fassung)

Die Ansprüche, die sich aus den §§ 907 bis 909, 915, dem § 917 Abs. 1, dem § 918 Abs. 2, den §§ 919, 920 und dem § 923 Abs. 2 ergeben, unterliegen nicht der Verjährung.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 924, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 924 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 924 Abs. 1 S. 1 BGB

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