§ 925 BGBAuflassung
Buch 3: Sachenrecht › Abschnitt 3: Eigentum › Titel 2: Erwerb und Verlust des Eigentums an Grundstücken
(1) Die zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück nach § 873 erforderliche Einigung des Veräußerers und des Erwerbers (Auflassung) muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einer zuständigen Stelle erklärt werden. Zur Entgegennahme der Auflassung ist, unbeschadet der Zuständigkeit weiterer Stellen, jeder Notar zuständig. Eine Auflassung kann auch in einem gerichtlichen Vergleich oder in einem rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan oder Restrukturierungsplan erklärt werden.
(2) Eine Auflassung, die unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgt, ist unwirksam.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 925, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 925 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 925 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 2: Erwerb und Verlust des Eigentums an Grundstücken“
- § 925 BGB Auflassung
- § 925a BGB Urkunde über Grundgeschäft
- § 926 BGB Zubehör des Grundstücks
- § 927 BGB Aufgebotsverfahren
- § 928 BGB Aufgabe des Eigentums, Aneignung des Fiskus
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