§ 927 BGBAufgebotsverfahren
Buch 3: Sachenrecht › Abschnitt 3: Eigentum › Titel 2: Erwerb und Verlust des Eigentums an Grundstücken
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann, wenn das Grundstück seit 30 Jahren im Eigenbesitz eines anderen ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden. Die Besitzzeit wird in gleicher Weise berechnet wie die Frist für die Ersitzung einer beweglichen Sache. Ist der Eigentümer im Grundbuch eingetragen, so ist das Aufgebotsverfahren nur zulässig, wenn er gestorben oder verschollen ist und eine Eintragung in das Grundbuch, die der Zustimmung des Eigentümers bedurfte, seit 30 Jahren nicht erfolgt ist.
(2) Derjenige, welcher den Ausschließungsbeschluss erwirkt hat, erlangt das Eigentum dadurch, dass er sich als Eigentümer in das Grundbuch eintragen lässt.
(3) Ist vor dem Erlass des Ausschließungsbeschlusses ein Dritter als Eigentümer oder wegen des Eigentums eines Dritten ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen worden, so wirkt der Ausschließungsbeschluss nicht gegen den Dritten.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 927, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 927 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 927 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 2: Erwerb und Verlust des Eigentums an Grundstücken“
- § 925 BGB Auflassung
- § 925a BGB Urkunde über Grundgeschäft
- § 926 BGB Zubehör des Grundstücks
- § 927 BGB Aufgebotsverfahren
- § 928 BGB Aufgabe des Eigentums, Aneignung des Fiskus
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