§ 926 BGBZubehör des Grundstücks
Buch 3: Sachenrecht › Abschnitt 3: Eigentum › Titel 2: Erwerb und Verlust des Eigentums an Grundstücken
(1) Sind der Veräußerer und der Erwerber darüber einig, dass sich die Veräußerung auf das Zubehör des Grundstücks erstrecken soll, so erlangt der Erwerber mit dem Eigentum an dem Grundstück auch das Eigentum an den zur Zeit des Erwerbs vorhandenen Zubehörstücken, soweit sie dem Veräußerer gehören. Im Zweifel ist anzunehmen, dass sich die Veräußerung auf das Zubehör erstrecken soll.
(2) Erlangt der Erwerber auf Grund der Veräußerung den Besitz von Zubehörstücken, die dem Veräußerer nicht gehören oder mit Rechten Dritter belastet sind, so finden die Vorschriften der §§ 932 bis 936 Anwendung; für den guten Glauben des Erwerbers ist die Zeit der Erlangung des Besitzes maßgebend.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 926, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 926 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 926 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 2: Erwerb und Verlust des Eigentums an Grundstücken“
- § 925 BGB Auflassung
- § 925a BGB Urkunde über Grundgeschäft
- § 926 BGB Zubehör des Grundstücks
- § 927 BGB Aufgebotsverfahren
- § 928 BGB Aufgabe des Eigentums, Aneignung des Fiskus
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