§ 925a BGBUrkunde über Grundgeschäft
Buch 3: Sachenrecht › Abschnitt 3: Eigentum › Titel 2: Erwerb und Verlust des Eigentums an Grundstücken
Die Erklärung einer Auflassung soll nur entgegengenommen werden, wenn die nach § 311b Abs. 1 Satz 1 erforderliche Urkunde über den Vertrag vorgelegt oder gleichzeitig errichtet wird.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 925a, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 925a BGB · Absatz/Satz anfügen: § 925a Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 2: Erwerb und Verlust des Eigentums an Grundstücken“
- § 925 BGB Auflassung
- § 925a BGB Urkunde über Grundgeschäft
- § 926 BGB Zubehör des Grundstücks
- § 927 BGB Aufgebotsverfahren
- § 928 BGB Aufgabe des Eigentums, Aneignung des Fiskus
Hinweis: Gesetzbuch.net ist ein privates Informationsportal und keine Behörde. Die Gesetzestexte stammen aus der amtlichen Quelle gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz, Bundesamt für Justiz) und werden regelmäßig abgeglichen; maßgeblich ist allein die im Bundesgesetzblatt verkündete Fassung. Erklärungen und Beispiele sind redaktionelle Einordnungen, keine Rechtsberatung und ersetzen nicht die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Alle Angaben ohne Gewähr.