Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 928 BGBAufgabe des Eigentums, Aneignung des Fiskus

Buch 3: Sachenrecht › Abschnitt 3: Eigentum › Titel 2: Erwerb und Verlust des Eigentums an Grundstücken

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 928 BGB (amtliche Fassung)

(1) Das Eigentum an einem Grundstück kann dadurch aufgegeben werden, dass der Eigentümer den Verzicht dem Grundbuchamt gegenüber erklärt und der Verzicht in das Grundbuch eingetragen wird.

(2) Das Recht zur Aneignung des aufgegebenen Grundstücks steht dem Fiskus des Landes zu, in dem das Grundstück liegt. Der Fiskus erwirbt das Eigentum dadurch, dass er sich als Eigentümer in das Grundbuch eintragen lässt.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 928, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 928 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 928 Abs. 1 S. 1 BGB

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