§ 928 BGBAufgabe des Eigentums, Aneignung des Fiskus
Buch 3: Sachenrecht › Abschnitt 3: Eigentum › Titel 2: Erwerb und Verlust des Eigentums an Grundstücken
(1) Das Eigentum an einem Grundstück kann dadurch aufgegeben werden, dass der Eigentümer den Verzicht dem Grundbuchamt gegenüber erklärt und der Verzicht in das Grundbuch eingetragen wird.
(2) Das Recht zur Aneignung des aufgegebenen Grundstücks steht dem Fiskus des Landes zu, in dem das Grundstück liegt. Der Fiskus erwirbt das Eigentum dadurch, dass er sich als Eigentümer in das Grundbuch eintragen lässt.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 928, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 928 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 928 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 2: Erwerb und Verlust des Eigentums an Grundstücken“
- § 925 BGB Auflassung
- § 925a BGB Urkunde über Grundgeschäft
- § 926 BGB Zubehör des Grundstücks
- § 927 BGB Aufgebotsverfahren
- § 928 BGB Aufgabe des Eigentums, Aneignung des Fiskus
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