Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 913 BGBZahlung der Überbaurente

Buch 3: Sachenrecht › Abschnitt 3: Eigentum › Titel 1: Inhalt des Eigentums

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 913 BGB (amtliche Fassung)

(1) Die Rente für den Überbau ist dem jeweiligen Eigentümer des Nachbargrundstücks von dem jeweiligen Eigentümer des anderen Grundstücks zu entrichten.

(2) Die Rente ist jährlich im Voraus zu entrichten.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 913, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 913 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 913 Abs. 1 S. 1 BGB

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