§ 910 BGBÜberhang
Buch 3: Sachenrecht › Abschnitt 3: Eigentum › Titel 1: Inhalt des Eigentums
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten. Das Gleiche gilt von herüberragenden Zweigen, wenn der Eigentümer dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt.
(2) Dem Eigentümer steht dieses Recht nicht zu, wenn die Wurzeln oder die Zweige die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 910, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 910 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 910 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 1: Inhalt des Eigentums“
- § 903 BGB Befugnisse des Eigentümers
- § 904 BGB Notstand
- § 905 BGB Begrenzung des Eigentums
- § 906 BGB Zuführung unwägbarer Stoffe
- § 907 BGB Gefahr drohende Anlagen
- § 908 BGB Drohender Gebäudeeinsturz
- § 909 BGB Vertiefung
- § 910 BGB Überhang
- § 911 BGB Überfall
- § 912 BGB Überbau; Duldungspflicht
- § 913 BGB Zahlung der Überbaurente
- § 914 BGB Rang, Eintragung und Erlöschen der Rente
- § 915 BGB Abkauf
- § 916 BGB Beeinträchtigung von Erbbaurecht oder Dienstbarkeit
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