§ 912 BGBÜberbau; Duldungspflicht
Buch 3: Sachenrecht › Abschnitt 3: Eigentum › Titel 1: Inhalt des Eigentums
(1) Hat der Eigentümer eines Grundstücks bei der Errichtung eines Gebäudes über die Grenze gebaut, ohne dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, so hat der Nachbar den Überbau zu dulden, es sei denn, dass er vor oder sofort nach der Grenzüberschreitung Widerspruch erhoben hat.
(2) Der Nachbar ist durch eine Geldrente zu entschädigen. Für die Höhe der Rente ist die Zeit der Grenzüberschreitung maßgebend.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 912, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 912 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 912 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 1: Inhalt des Eigentums“
- § 903 BGB Befugnisse des Eigentümers
- § 904 BGB Notstand
- § 905 BGB Begrenzung des Eigentums
- § 906 BGB Zuführung unwägbarer Stoffe
- § 907 BGB Gefahr drohende Anlagen
- § 908 BGB Drohender Gebäudeeinsturz
- § 909 BGB Vertiefung
- § 910 BGB Überhang
- § 911 BGB Überfall
- § 912 BGB Überbau; Duldungspflicht
- § 913 BGB Zahlung der Überbaurente
- § 914 BGB Rang, Eintragung und Erlöschen der Rente
- § 915 BGB Abkauf
- § 916 BGB Beeinträchtigung von Erbbaurecht oder Dienstbarkeit
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