Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 909 BGBVertiefung

Buch 3: Sachenrecht › Abschnitt 3: Eigentum › Titel 1: Inhalt des Eigentums

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 909 BGB (amtliche Fassung)

Ein Grundstück darf nicht in der Weise vertieft werden, dass der Boden des Nachbargrundstücks die erforderliche Stütze verliert, es sei denn, dass für eine genügende anderweitige Befestigung gesorgt ist.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 909, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

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§ 909 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 909 Abs. 1 S. 1 BGB

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