Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 905 BGBBegrenzung des Eigentums

Buch 3: Sachenrecht › Abschnitt 3: Eigentum › Titel 1: Inhalt des Eigentums

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 905 BGB (amtliche Fassung)

Das Recht des Eigentümers eines Grundstücks erstreckt sich auf den Raum über der Oberfläche und auf den Erdkörper unter der Oberfläche. Der Eigentümer kann jedoch Einwirkungen nicht verbieten, die in solcher Höhe oder Tiefe vorgenommen werden, dass er an der Ausschließung kein Interesse hat.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 905, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 905 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 905 Abs. 1 S. 1 BGB

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