Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 916 BGBBeeinträchtigung von Erbbaurecht oder Dienstbarkeit

Buch 3: Sachenrecht › Abschnitt 3: Eigentum › Titel 1: Inhalt des Eigentums

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 916 BGB (amtliche Fassung)

Wird durch den Überbau ein Erbbaurecht oder eine Dienstbarkeit an dem Nachbargrundstück beeinträchtigt, so finden zugunsten des Berechtigten die Vorschriften der §§ 912 bis 914 entsprechende Anwendung.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 916, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 916 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 916 Abs. 1 S. 1 BGB

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