§ 917 BGBNotweg
Buch 3: Sachenrecht › Abschnitt 3: Eigentum › Titel 1: Inhalt des Eigentums
(1) Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts werden erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt.
(2) Die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, sind durch eine Geldrente zu entschädigen. Die Vorschriften des § 912 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 913, 914, 916 finden entsprechende Anwendung.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 917, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 917 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 917 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 1: Inhalt des Eigentums“
- § 903 BGB Befugnisse des Eigentümers
- § 904 BGB Notstand
- § 905 BGB Begrenzung des Eigentums
- § 906 BGB Zuführung unwägbarer Stoffe
- § 907 BGB Gefahr drohende Anlagen
- § 908 BGB Drohender Gebäudeeinsturz
- § 909 BGB Vertiefung
- § 910 BGB Überhang
- § 911 BGB Überfall
- § 912 BGB Überbau; Duldungspflicht
- § 913 BGB Zahlung der Überbaurente
- § 914 BGB Rang, Eintragung und Erlöschen der Rente
- § 915 BGB Abkauf
- § 916 BGB Beeinträchtigung von Erbbaurecht oder Dienstbarkeit
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