§ 923 BGBGrenzbaum
Buch 3: Sachenrecht › Abschnitt 3: Eigentum › Titel 1: Inhalt des Eigentums
(1) Steht auf der Grenze ein Baum, so gebühren die Früchte und, wenn der Baum gefällt wird, auch der Baum den Nachbarn zu gleichen Teilen.
(2) Jeder der Nachbarn kann die Beseitigung des Baumes verlangen. Die Kosten der Beseitigung fallen den Nachbarn zu gleichen Teilen zur Last. Der Nachbar, der die Beseitigung verlangt, hat jedoch die Kosten allein zu tragen, wenn der andere auf sein Recht an dem Baume verzichtet; er erwirbt in diesem Falle mit der Trennung das Alleineigentum. Der Anspruch auf die Beseitigung ist ausgeschlossen, wenn der Baum als Grenzzeichen dient und den Umständen nach nicht durch ein anderes zweckmäßiges Grenzzeichen ersetzt werden kann.
(3) Diese Vorschriften gelten auch für einen auf der Grenze stehenden Strauch.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 923, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 923 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 923 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 1: Inhalt des Eigentums“
- § 903 BGB Befugnisse des Eigentümers
- § 904 BGB Notstand
- § 905 BGB Begrenzung des Eigentums
- § 906 BGB Zuführung unwägbarer Stoffe
- § 907 BGB Gefahr drohende Anlagen
- § 908 BGB Drohender Gebäudeeinsturz
- § 909 BGB Vertiefung
- § 910 BGB Überhang
- § 911 BGB Überfall
- § 912 BGB Überbau; Duldungspflicht
- § 913 BGB Zahlung der Überbaurente
- § 914 BGB Rang, Eintragung und Erlöschen der Rente
- § 915 BGB Abkauf
- § 916 BGB Beeinträchtigung von Erbbaurecht oder Dienstbarkeit
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