§ 822 BGBHerausgabepflicht Dritter
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 26: Ungerechtfertigte Bereicherung
Wendet der Empfänger das Erlangte unentgeltlich einem Dritten zu, so ist, soweit infolgedessen die Verpflichtung des Empfängers zur Herausgabe der Bereicherung ausgeschlossen ist, der Dritte zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn er die Zuwendung von dem Gläubiger ohne rechtlichen Grund erhalten hätte.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 822, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 822 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 822 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 26: Ungerechtfertigte Bereicherung“
- § 812 BGB Herausgabeanspruch
- § 813 BGB Erfüllung trotz Einrede
- § 814 BGB Kenntnis der Nichtschuld
- § 815 BGB Nichteintritt des Erfolgs
- § 816 BGB Verfügung eines Nichtberechtigten
- § 817 BGB Verstoß gegen Gesetz oder gute Sitten
- § 818 BGB Umfang des Bereicherungsanspruchs
- § 819 BGB Verschärfte Haftung bei Kenntnis und bei Gesetzes- oder Sittenverstoß
- § 820 BGB Verschärfte Haftung bei ungewissem Erfolgseintritt
- § 821 BGB Einrede der Bereicherung
- § 822 BGB Herausgabepflicht Dritter
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