Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 822 BGBHerausgabepflicht Dritter

Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 26: Ungerechtfertigte Bereicherung

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 822 BGB (amtliche Fassung)

Wendet der Empfänger das Erlangte unentgeltlich einem Dritten zu, so ist, soweit infolgedessen die Verpflichtung des Empfängers zur Herausgabe der Bereicherung ausgeschlossen ist, der Dritte zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn er die Zuwendung von dem Gläubiger ohne rechtlichen Grund erhalten hätte.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 822, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

So zitierst du diese Norm
§ 822 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 822 Abs. 1 S. 1 BGB

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