§ 816 BGBVerfügung eines Nichtberechtigten
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 26: Ungerechtfertigte Bereicherung
(1) Trifft ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand eine Verfügung, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist er dem Berechtigten zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten verpflichtet. Erfolgt die Verfügung unentgeltlich, so trifft die gleiche Verpflichtung denjenigen, welcher auf Grund der Verfügung unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt.
(2) Wird an einen Nichtberechtigten eine Leistung bewirkt, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist der Nichtberechtigte dem Berechtigten zur Herausgabe des Geleisteten verpflichtet.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 816, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 816 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 816 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 26: Ungerechtfertigte Bereicherung“
- § 812 BGB Herausgabeanspruch
- § 813 BGB Erfüllung trotz Einrede
- § 814 BGB Kenntnis der Nichtschuld
- § 815 BGB Nichteintritt des Erfolgs
- § 816 BGB Verfügung eines Nichtberechtigten
- § 817 BGB Verstoß gegen Gesetz oder gute Sitten
- § 818 BGB Umfang des Bereicherungsanspruchs
- § 819 BGB Verschärfte Haftung bei Kenntnis und bei Gesetzes- oder Sittenverstoß
- § 820 BGB Verschärfte Haftung bei ungewissem Erfolgseintritt
- § 821 BGB Einrede der Bereicherung
- § 822 BGB Herausgabepflicht Dritter
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