§ 817 BGBVerstoß gegen Gesetz oder gute Sitten
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 26: Ungerechtfertigte Bereicherung
War der Zweck einer Leistung in der Art bestimmt, dass der Empfänger durch die Annahme gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen hat, so ist der Empfänger zur Herausgabe verpflichtet. Die Rückforderung ist ausgeschlossen, wenn dem Leistenden gleichfalls ein solcher Verstoß zur Last fällt, es sei denn, dass die Leistung in der Eingehung einer Verbindlichkeit bestand; das zur Erfüllung einer solchen Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden.
Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 817, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.
§ 817 BGB · Absatz/Satz anfügen: § 817 Abs. 1 S. 1 BGBWeitere Normen in „Titel 26: Ungerechtfertigte Bereicherung“
- § 812 BGB Herausgabeanspruch
- § 813 BGB Erfüllung trotz Einrede
- § 814 BGB Kenntnis der Nichtschuld
- § 815 BGB Nichteintritt des Erfolgs
- § 816 BGB Verfügung eines Nichtberechtigten
- § 817 BGB Verstoß gegen Gesetz oder gute Sitten
- § 818 BGB Umfang des Bereicherungsanspruchs
- § 819 BGB Verschärfte Haftung bei Kenntnis und bei Gesetzes- oder Sittenverstoß
- § 820 BGB Verschärfte Haftung bei ungewissem Erfolgseintritt
- § 821 BGB Einrede der Bereicherung
- § 822 BGB Herausgabepflicht Dritter
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