Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 812 BGBHerausgabeanspruch

Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 26: Ungerechtfertigte Bereicherung

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 812 BGB (amtliche Fassung)

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 812, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

✓ Redaktionell geprüft von Katharina Vogt am 20.08.2026

Kurz erklärt: Was regelt § 812 BGB?

§ 812 BGB ist die zentrale Vorschrift des Bereicherungsrechts. Sie regelt, wann jemand etwas herausgeben muss, das er ohne rechtlichen Grund erlangt hat. Die Norm schuetzt davor, dass eine Person auf Kosten einer anderen einen Vorteil behaelt, der ihr nicht zusteht.

Der Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB setzt voraus:

  • Der Anspruchsgegner hat etwas erlangt (Vermoegensvorteil jeder Art).
  • Die Erlangung erfolgte durch Leistung des Anspruchstellers oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten.
  • Es fehlt ein rechtlicher Grund fuer die Erlangung.

Man unterscheidet zwei Grundtypen: Die Leistungskondiktion (jemand hat durch eine Leistung etwas erhalten, aber der Rechtsgrund fehlt) und die Nichtleistungskondiktion (jemand hat in sonstiger Weise auf Kosten eines anderen etwas erlangt).

§ 812 Abs. 1 Satz 2 BGB erfasst zwei weitere Faelle: Der Rechtsgrund faellt nachtraeglich weg (condictio ob causam finitam), oder der mit der Leistung bezweckte Erfolg tritt nicht ein (condictio ob rem).

Das Bereicherungsrecht ist subsidiär zu vertraglichen Anspruechen. Du pruefst es in der Regel erst, wenn kein Vertrag besteht oder der Vertrag unwirksam ist. Der BGH hat klargestellt, dass der Bereicherungsanspruch den tatsaechlich erlangten Vorteil abschoepfen soll, nicht den entstandenen Schaden (BGH, Urteil vom 10.02.2004, VI ZR 151/03).

Beispiel aus der Praxis

Du ueberweist versehentlich 500 Euro an eine falsche Kontonummer. Der Empfaenger hat das Geld durch deine Leistung erlangt, aber es fehlt ein rechtlicher Grund, denn du wolltest eigentlich jemand anderen bezahlen. Der Empfaenger muss dir die 500 Euro nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zurueckzahlen. Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Empfaenger den Irrtum kannte. Allein das Fehlen des Rechtsgrundes genuegt.

Häufige Fragen zu § 812 BGB

Wann habe ich einen Anspruch aus § 812 BGB?

Du hast einen Anspruch, wenn jemand auf deine Kosten etwas erlangt hat und dafuer kein rechtlicher Grund besteht. Das ist zum Beispiel der Fall bei einer irrthuemlichen Zahlung oder wenn ein Vertrag nichtig ist.

Was bedeutet ohne rechtlichen Grund bei § 812 BGB?

Ohne rechtlichen Grund bedeutet, dass kein Vertrag, keine gesetzliche Vorschrift und kein anderer Rechtsgrund die Vermoegensverschiebung rechtfertigt. Der Rechtsgrund kann von Anfang an fehlen oder nachtraeglich wegfallen.

Kann ich zu viel gezahltes Geld nach § 812 BGB zurueckfordern?

Ja, wenn du mehr gezahlt hast als du schuldest, kannst du den ueberschuessigen Betrag als ungerechtfertigte Bereicherung nach § 812 BGB zurueckverlangen.

Was ist der Unterschied zwischen Leistungskondiktion und Nichtleistungskondiktion?

Bei der Leistungskondiktion hat der Bereicherungsschuldner etwas durch eine bewusste und zweckgerichtete Zuwendung erhalten. Bei der Nichtleistungskondiktion hat er den Vorteil auf andere Weise erlangt, etwa durch einen Eingriff in fremde Rechte.

Verjaehrt der Anspruch aus § 812 BGB?

Ja, der bereicherungsrechtliche Anspruch unterliegt der regelmaessigen Verjaehrungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB. Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und du davon Kenntnis erlangt hast.

So zitierst du diese Norm
§ 812 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 812 Abs. 1 S. 1 BGB

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