Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 821 BGBEinrede der Bereicherung

Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 26: Ungerechtfertigte Bereicherung

Gesetz: BGBStand der Fassung: 18.08.2026Quelle: gesetze-im-internet.de
Gesetzestext § 821 BGB (amtliche Fassung)

Wer ohne rechtlichen Grund eine Verbindlichkeit eingeht, kann die Erfüllung auch dann verweigern, wenn der Anspruch auf Befreiung von der Verbindlichkeit verjährt ist.

Amtliche Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch, § 821, Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; | Stand: zuletzt…, abgerufen über gesetze-im-internet.de.

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§ 821 BGB  ·  Absatz/Satz anfügen: § 821 Abs. 1 S. 1 BGB

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